Ratgeber für Kandidaten
Probezeit und Kündigungsfristen in der Schweiz: was gilt, was Sie beachten müssen
In der Schweiz sind Probezeit und Kündigungsfristen im Obligationenrecht geregelt und kürzer als in Deutschland oder Österreich üblich. Die Probezeit dauert einen Monat, wenn nichts anderes vereinbart ist, höchstens drei Monate. Danach gelten je nach Dienstjahr ein bis drei Monate Kündigungsfrist auf ein Monatsende. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln, die häufigsten Missverständnisse und wie Sie den Wechsel zeitlich sauber planen.
Leitfaden als PDF
Der komplette Leitfaden plus Extras, die es nur im PDF gibt: ein Fristenplaner zum Ausfüllen für Ihren Wechsel und eine Musterkündigung mit Hinweisen. Kostenlos per E-Mail.
Die Probezeit
Die Probezeit dient beiden Seiten: Das Unternehmen sieht, ob Sie die Aufgabe beherrschen, Sie sehen, ob Betrieb und Team zu Ihnen passen.
- Dauer: Ein Monat, wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Schriftlich kann sie auf bis zu drei Monate verlängert werden, länger nicht. In der Industrie sind drei Monate die Regel.
- Kündigungsfrist in der Probezeit: Sieben Tage, für beide Seiten, und zwar auf jeden beliebigen Tag, nicht auf ein Monatsende. Auch hier kann der Vertrag etwas anderes sagen.
- Verlängerung: Fallen Sie in der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst aus, verlängert sich die Probezeit um diese Zeit.
- Kein Kündigungsschutz: Die Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall gelten in der Probezeit nicht. Das Unternehmen darf also auch kündigen, wenn Sie krank sind.
- Ferien: Sie erwerben Ferienanspruch ab dem ersten Tag, viele Betriebe möchten aber, dass Sie in der Probezeit keine Ferien beziehen. Klären Sie geplante Ferien vor der Vertragsunterschrift.
Kündigungsfristen nach der Probezeit
Wenn der Vertrag nichts anderes regelt, gilt nach dem Gesetz:
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Im ersten Dienstjahr | 1 Monat auf ein Monatsende |
| Zweites bis neuntes Dienstjahr | 2 Monate auf ein Monatsende |
| Ab dem zehnten Dienstjahr | 3 Monate auf ein Monatsende |
Was das in der Praxis bedeutet:
- Auf ein Monatsende heisst: Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet am letzten Tag eines Monats. Wer mit zwei Monaten Frist am 3. April kündigt, ist am 30. Juni frei. Wer am 30. April kündigt, ebenfalls. Kommt die Kündigung erst am 1. Mai an, wird es der 31. Juli.
- Der Vertrag kann abweichen. Viele Industrieunternehmen vereinbaren zwei oder drei Monate ab dem ersten Dienstjahr. Kürzer als ein Monat darf die Frist nur über einen Gesamtarbeitsvertrag im ersten Dienstjahr sein.
- Gleiche Fristen für beide Seiten. Vereinbart der Vertrag für Sie eine längere Frist als für das Unternehmen, gilt für beide die längere.
- Mündlich gilt, schriftlich ist sicherer. Die Kündigung braucht keine Form, ausser der Vertrag verlangt eine. Kündigen Sie trotzdem immer schriftlich und lassen Sie sich den Empfang bestätigen oder schicken Sie sie eingeschrieben. Entscheidend ist, wann die Kündigung bei der anderen Seite ankommt, nicht wann Sie sie abschicken. Ein Einschreiben, das nicht abgeholt wird, gilt am Ende der siebentägigen Abholfrist als zugestellt.
- Begründung: Wer kündigt, muss auf Verlangen der anderen Seite die Gründe schriftlich nennen.
Sperrfristen: wann das Unternehmen nicht kündigen darf
Nach der Probezeit darf das Unternehmen Ihnen in bestimmten Situationen nicht kündigen. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig; eine vorher ausgesprochene Kündigung wird für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen und läuft danach weiter.
- Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr.
- Militär-, Zivil- oder Schutzdienst von mehr als elf Tagen, plus vier Wochen davor und danach.
- Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Die Sperrfristen schützen Sie vor der Kündigung durch das Unternehmen. Sie selbst dürfen jederzeit kündigen, auch während einer Krankheit.
Fristlose Kündigung
Beide Seiten können den Vertrag fristlos auflösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also etwas, das die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar macht: Diebstahl, schwere Tätlichkeiten, hartnäckige Arbeitsverweigerung, bei Ihnen umgekehrt etwa ausbleibender Lohn trotz Mahnung. Eine einzelne Unstimmigkeit oder ein Fehler reicht nicht. Wer ungerechtfertigt fristlos kündigt, schuldet Schadenersatz. Handeln Sie hier nie ohne Rechtsberatung.
Was in der Kündigungsfrist gilt
- Sie arbeiten normal weiter und werden normal bezahlt. Eine Freistellung ist möglich, muss aber das Unternehmen aussprechen, und der Lohn läuft weiter.
- Restferien können in der Kündigungsfrist bezogen werden, wenn das zumutbar ist. Bei kurzen Fristen und laufender Stellensuche wird der Rest oft ausbezahlt. Bei Freistellung kann das Unternehmen verlangen, dass Sie einen Teil der Ferien beziehen.
- Überzeit und Gleitzeit sollten Sie vor dem Austritt kompensieren oder auszahlen lassen, je nach Reglement.
- Zeit für die Stellensuche muss Ihnen das Unternehmen in angemessenem Rahmen gewähren, wenn Ihnen gekündigt wurde.
- Arbeitszeugnis: Verlangen Sie es rechtzeitig, damit es am letzten Tag vorliegt. Wie Sie ein Zeugnis lesen, steht in unserem Leitfaden zum Arbeitszeugnis.
Konkurrenzverbot
Ein Konkurrenzverbot gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart ist, Sie Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse hatten und das Unternehmen dadurch erheblich geschädigt werden könnte. Es muss in Ort, Zeit und Gegenstand angemessen sein und darf höchstens drei Jahre dauern. Kündigt das Unternehmen ohne begründeten Anlass, fällt das Verbot in der Regel dahin. Prüfen Sie Ihren Vertrag, bevor Sie zu einem Mitbewerber wechseln, und fragen Sie im Zweifel nach.
Den Wechsel zeitlich planen
- Kündigungsfrist im aktuellen Vertrag nachlesen, inklusive allfälliger Gesamtarbeitsvertrag. Nicht auf das Gesetz verlassen.
- Frühesten Eintritt berechnen: Kündigung so einreichen, dass sie vor dem Monatsende ankommt, dann Frist plus Monatsende. Restferien und Überzeit berücksichtigen.
- Erst kündigen, wenn der neue Vertrag unterschrieben vorliegt, von beiden Seiten. Eine mündliche Zusage reicht nicht.
- Kündigung schriftlich, persönlich übergeben oder eingeschrieben, mit Empfangsbestätigung. Kurz, sachlich, ohne Begründung, mit Dank für die Zusammenarbeit.
- Übergabe vorbereiten: Der Ruf hält länger als die Kündigungsfrist, die Schweizer Industrie ist klein.
Häufige Missverständnisse
- „Ich habe am 5. gekündigt, also bin ich am 5. des übernächsten Monats frei.“ Nein, auf ein Monatsende.
- „In der Probezeit kann mir nichts passieren.“ Doch, beide Seiten können mit sieben Tagen kündigen, auch bei Krankheit.
- „Krank sein schützt vor jeder Kündigung.“ Nur nach der Probezeit, nur für die Dauer der Sperrfrist, und nur vor der Kündigung durch das Unternehmen.
- „Ein Konkurrenzverbot gilt immer.“ Nur wenn schriftlich, angemessen und mit echtem Schadenspotenzial.
Checkliste vor der Kündigung
- Kündigungsfrist und Probezeit im aktuellen Vertrag und Gesamtarbeitsvertrag geprüft
- Neuer Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben
- Eintrittstermin mit der Frist auf ein Monatsende abgestimmt
- Restferien und Überzeit geklärt
- Konkurrenzverbot geprüft
- Kündigung schriftlich, Empfang bestätigt
- Arbeitszeugnis verlangt
Leitfaden als PDF
Der komplette Leitfaden plus Extras, die es nur im PDF gibt: ein Fristenplaner zum Ausfüllen für Ihren Wechsel und eine Musterkündigung mit Hinweisen. Kostenlos per E-Mail.
Weitere Ratgeber
- Lebenslauf für Techniker in der Schweiz: Aufbau, Inhalt, typische FehlerSo bauen Sie einen Lebenslauf für technische Stellen in der Schweiz: Aufbau, Dossier, Foto, Sprachen, Projekte richtig beschreiben,…
- Homeoffice in der Schweiz: Regeln, Rechte und Pflichten für ArbeitnehmendeGibt es ein Recht auf Homeoffice in der Schweiz? Spesenersatz nach OR 327a, Arbeitszeit, Unfallversicherung und was das…
- Kinderzulagen für Grenzgänger: Familienzulagen Schweiz und Kindergeld/Familienbeihilfe richtig kombiniertWie Schweizer Familienzulagen und deutsches Kindergeld bzw. österreichische Familienbeihilfe für Grenzgänger zusammenspielen, wer zuerst zahlt und wie die…
- Gehälter in der Schweiz: was Industrie- und Technikfachkräfte wirklich verdienenWie Schweizer Löhne aufgebaut sind, was BFS-Zahlen zu Industrie und Kanton zeigen und wie Sie Ihren eigenen Marktwert…
Passende Stellen
Stellen für Konstrukteure (CAD) · Stellen für Automationsingenieure (SPS) · Stellen für Mechatroniker · Stellen für Weitere technische Spezialisten · Alle Stellen
Sie suchen eine neue Stelle in Industrie oder Technik?
JobAdvice vermittelt ausschliesslich Festanstellungen direkt beim Unternehmen, in der ganzen Deutschschweiz, persönlich, diskret und für Sie kostenlos.