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Stellenwechsel-Rechner: Wann muss ich kündigen?
Sie haben eine neue Stelle in Aussicht? Der Rechner zeigt, bis wann Ihre Kündigung beim heutigen Arbeitgeber sein muss, wann Sie frühestens anfangen können und was Ihnen an Ferien und 13. Monatslohn noch zusteht.
Schätzung, keine Rechtsberatung. Stand 2026, nach Obligationenrecht. Massgebend sind Ihr Arbeitsvertrag und ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Ihre Kündigung muss spätestens hier beim Arbeitgeber sein:
Arbeitsverhältnisse enden nach Gesetz auf ein Monatsende. Ein Eintritt mitten im Monat geht nur, wenn Ihr heutiger Arbeitgeber Sie früher gehen lässt – fragen Sie danach, das ist oft möglich.
Ihre Termine
| Kündigung beim Arbeitgeber spätestens | |
| Kündigungsfrist | |
| Ende des Arbeitsverhältnisses | |
| Frühester Stellenantritt |
Ferien und 13. Monatslohn
| Ferienanspruch bis zum Austritt | |
| Noch offene Ferientage | |
| Anteiliger 13. Monatslohn |
Sie haben mehr Ferien bezogen, als Ihnen bis zum Austritt zustehen. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie das mit dem letzten Lohn abgerechnet wird.
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Das sollten Sie beim Kündigen beachten
- Der Eingang zählt, nicht das Absenden. Die Kündigung muss vor Fristbeginn beim Arbeitgeber sein. Am sichersten: persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie bestätigen lassen. Einen eingeschriebenen Brief geben Sie einige Tage früher auf.
- Ferien: Offene Ferien beziehen Sie in der Regel während der Kündigungsfrist. Ausbezahlt werden sie nur, wenn der Bezug nicht möglich ist (Art. 329d OR).
- Krankheit oder Unfall verlängern Ihre Kündigungsfrist nicht. Die Sperrfristen nach Art. 336c OR schützen nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Arbeitszeugnis: Verlangen Sie rechtzeitig ein Zwischen- oder Schlusszeugnis (Art. 330a OR).
So rechnet der Rechner
- Probezeit (Art. 335b OR): Kündigung jederzeit mit 7 Tagen Frist. Gesetzlich dauert sie einen Monat, vertraglich höchstens drei.
- Nach der Probezeit (Art. 335c OR): im 1. Dienstjahr 1 Monat, im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate, ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate, jeweils auf ein Monatsende. Massgebend ist das Dienstjahr am Tag, an dem die Kündigung eingeht. Vertrag oder GAV können andere Fristen vorsehen.
- Ferien (Art. 329a OR): mindestens 4 Wochen pro Jahr, bis zum 20. Geburtstag 5 Wochen; im Austrittsjahr anteilig nach Tagen.
- 13. Monatslohn: nur wenn vereinbart, dann anteilig bis zum Austritt. Eine freiwillige Gratifikation rechnet der Rechner nicht.
Alle Angaben: Stand 2026, geprüft am 16. Oktober 2026. Mehr dazu im Ratgeber Probezeit und Kündigungsfrist in der Schweiz.
