Ratgeber für Kandidaten

Lohnabrechnung in der Schweiz verstehen: AHV, ALV, NBU, KTG und Pensionskasse Zeile für Zeile

Eine Schweizer Lohnabrechnung ist kürzer als eine deutsche oder österreichische. Vom Bruttolohn gehen fünf Abzüge ab: AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung mit festen Sätzen für alle, dazu Nichtberufsunfall, Krankentaggeld und Pensionskasse, deren Höhe vom Betrieb abhängt. Die Krankenkasse fehlt, Sie bezahlen sie selbst. Steuern zieht der Arbeitgeber nur ab, wenn Sie quellensteuerpflichtig sind, etwa als Grenzgänger. Dieser Leitfaden erklärt jede Zeile und zeigt, was anders ist als zu Hause.

Von Jürgen Winkler, Fachberater Industrie & Technik · Stand Oktober 2026 · Lesezeit 8 Minuten

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Der komplette Leitfaden plus Extras, die es nur im PDF gibt: eine Abrechnung zum Nachrechnen mit Ihren eigenen Zahlen, ein Prüfblatt für Ihre erste Schweizer Lohnabrechnung und ein Glossar aller Abkürzungen. Kostenlos per E-Mail.

So ist eine Schweizer Lohnabrechnung aufgebaut

Die Abrechnung folgt fast immer demselben Schema:

  1. Bruttolohn: Monatslohn oder Stunden mal Stundenlohn, dazu Zuschläge, Schichtzulagen, Überzeit
  2. Abzüge Sozialversicherungen: AHV/IV/EO, ALV, NBU, KTG, Pensionskasse
  3. Nettolohn
  4. Zulagen, die nicht versichert sind: vor allem Familienzulagen, Spesen
  5. Quellensteuer (nur wenn Sie quellensteuerpflichtig sind)
  6. Auszahlung

Die Bezeichnungen variieren je nach Lohnprogramm leicht, die Logik bleibt gleich.

Die festen Abzüge: für alle gleich

AHV/IV/EO: 5,3 %

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO, zahlt etwa bei Militärdienst und Mutterschaft) erscheinen meist auf einer Zeile. Der Gesamtbeitrag beträgt 10,6 % des Bruttolohns, je hälftig getragen: 5,3 % für Sie (AHV 4,35 %, IV 0,7 %, EO 0,25 %), 5,3 % für den Arbeitgeber.

Wichtig für Zuzüger: Bei der AHV gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze. Der Abzug gilt auf dem ganzen Lohn, auch auf dem 13. Monatslohn und auf Boni. Wie die AHV-Rente später berechnet wird, erklärt der Altersvorsorge-Leitfaden.

ALV: 1,1 %

Die Arbeitslosenversicherung kostet Sie 1,1 %, den Arbeitgeber ebenso viel. Anders als bei der AHV gilt sie nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Lohns; auf Lohnteilen darüber fällt kein ALV-Beitrag an. Den früheren Solidaritätsbeitrag auf hohen Löhnen gibt es seit 2023 nicht mehr.

Quelle für AHV/IV/EO und ALV: Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch, Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO»); kantonale Ausgleichskassen, Beitragssätze 2026.

Die betriebsabhängigen Abzüge

NBU: Nichtberufsunfallversicherung

In der Schweiz sind Sie über den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert, und zwar auch in der Freizeit, sofern Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten. Das Gesetz regelt klar, wer zahlt (Art. 91 Unfallversicherungsgesetz):

  • Berufsunfall (BU): zahlt der Arbeitgeber allein, erscheint nicht auf Ihrer Abrechnung
  • Nichtberufsunfall (NBU): geht zu Ihren Lasten und wird vom Lohn abgezogen, ausser der Arbeitgeber übernimmt die Prämie freiwillig

Der NBU-Satz ist nicht einheitlich. Er hängt vom Versicherer (Suva oder ein privater Unfallversicherer) und vom Risiko des Betriebs ab. Die Suva hat ihre NBU-Prämien für 2026 im Durchschnitt um 4,3 % gesenkt. Weil Unfälle über die Unfallversicherung gedeckt sind, können Sie den Unfallschutz in Ihrer Krankenkasse in der Regel ausschliessen lassen und sparen dort Prämie.

KTG: Krankentaggeldversicherung

Werden Sie krank, muss der Arbeitgeber den Lohn nach Obligationenrecht (Art. 324a OR) nur für eine begrenzte Zeit weiterzahlen, im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen. Viele Betriebe schliessen deshalb eine Krankentaggeldversicherung ab. Eine verbreitete Lösung zahlt 80 % des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Laut SECO darf der Arbeitgeber in diesem Fall die Prämie höchstens hälftig auf Sie überwälzen.

Dass ein Arbeitgeber die NBU- oder die KTG-Prämie ganz übernimmt, kommt vor, ist aber eher selten. Es ist Verhandlungssache: Sprechen Sie es an, wenn Sie über Ihren Lohn verhandeln, siehe Lohnverhandlung in der Schweiz.

Die KTG ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Steht auf Ihrer Abrechnung kein KTG-Abzug, heisst das nicht, dass Sie ungeschützt sind: Entweder trägt der Arbeitgeber die Prämie ganz, oder es gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung. Fragen Sie im Zweifel nach, welche Lösung in Ihrem Betrieb gilt.

Quelle: SECO, FAQ «Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung».

BVG: Pensionskasse

Die berufliche Vorsorge ist ab einer gesetzlichen Eintrittsschwelle obligatorisch. Der Abzug wird nicht auf dem ganzen Bruttolohn berechnet, sondern auf dem sogenannten koordinierten Lohn, also dem Lohn abzüglich eines festen Koordinationsabzugs. Der Sparbeitrag steigt mit dem Alter (gesetzliche Mindest-Altersgutschriften 7 %, 10 %, 15 %, 18 % des koordinierten Lohns), dazu kommen Beiträge für Risiko und Verwaltung. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte tragen, viele zahlen mehr.

Deshalb ist der Pensionskassenabzug in Prozent des Bruttolohns von Betrieb zu Betrieb und mit dem Alter verschieden. Was genau versichert ist, steht auf dem Vorsorgeausweis, den Sie jedes Jahr von der Pensionskasse erhalten. Die Eckwerte und was beim Wegzug mit dem Guthaben geschieht, erklärt der Altersvorsorge-Leitfaden.

Was nicht vom Lohn abgezogen wird

  • Krankenkasse: Die obligatorische Grundversicherung schliessen Sie selbst ab und bezahlen die Prämie selbst, pro Person und unabhängig vom Lohn. Grenzgänger haben ein Wahlrecht zwischen Schweiz und Wohnland (siehe Grenzgänger-Leitfaden).
  • Steuern bei Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung C: Sie füllen eine Steuererklärung aus und bezahlen die Steuer selbst. Auf der Abrechnung steht keine Steuer.
  • Beiträge, die nur der Arbeitgeber zahlt: Berufsunfall, Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten der AHV. Einzige Ausnahme: Im Kanton Wallis zahlen auch Arbeitnehmende einen kleinen Beitrag an die Familienzulagen (Quelle: BSV).

Zulagen und Quellensteuer

Familienzulagen

Kinder- und Ausbildungszulagen werden über die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers ausbezahlt und erscheinen als Plus-Position nach den Abzügen. Gesetzliches Minimum seit 2025: 215 Franken Kinderzulage, 268 Franken Ausbildungszulage pro Kind und Monat, viele Kantone zahlen mehr (Familienzulagengesetz Art. 5). Auf Familienzulagen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Wer als Grenzgänger welche Zulage erhält und wie sie mit Kindergeld oder Familienbeihilfe verrechnet wird, steht im Ratgeber zu den Kinderzulagen.

Quellensteuer

Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab, wenn Sie quellensteuerpflichtig sind:

  • Aufenthaltsbewilligung B (Wohnsitz Schweiz): Quellensteuer nach dem Tarif des Wohnkantons, abhängig von Zivilstand, Kindern und Konfession. Mehr dazu im Steuer-Ratgeber.
  • Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland: pauschal 4,5 % des Bruttolohns, wenn Sie dem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) Ihres Finanzamts abgeben. Versteuert wird der Lohn in Deutschland, die 4,5 % werden dort angerechnet. Ohne Bescheinigung zieht der Arbeitgeber den deutlich höheren ordentlichen Tarif ab.
  • Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich: Das Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz kennt keine Grenzgänger-Pauschale. Der Arbeitgeber zieht die ordentliche Quellensteuer des Arbeitskantons ab, Österreich rechnet sie in Ihrer Steuererklärung an.

Quellen: Finanzämter Baden-Württemberg, Merkblatt Grenzgänger (Stand 2026); Kantonales Steueramt Zürich, Informationsblatt deutsche Grenzgänger; zur Regelung Österreich: Steuerpraxis Kanton Thurgau.

Rechenbeispiel: 100 Franken Bruttolohn

Die Werte für NBU, KTG und Pensionskasse sind frei gewählte Beispielwerte, keine Aussage zu Ihrem Betrieb. Die festen Sätze gelten für 2026.

ZeileSatzFranken
Bruttolohn100.00
AHV/IV/EO5,3 % (gesetzlich)− 5.30
ALV1,1 % (gesetzlich)− 1.10
NBU1,0 % (Beispielwert)− 1.00
KTG0,5 % (Beispielwert)− 0.50
Pensionskasse5,0 % (Beispielwert)− 5.00
Nettolohn87.10
Quellensteuer Grenzgänger Deutschland4,5 % vom Bruttolohn− 4.50
Auszahlung82.60

Beachten Sie: Die Quellensteuer wird auf dem Bruttolohn berechnet, nicht auf dem Nettolohn. Für Grenzgänger aus Deutschland folgt die eigentliche Einkommensteuer erst mit der deutschen Steuererklärung, oft über Vorauszahlungen. Für die Krankenkasse geht ausserdem die Prämie ab, die Sie selbst bezahlen. Was Ihnen mit Ihren eigenen Zahlen bleibt, zeigen unsere Lohnrechner.

Der 13. Monatslohn

In der Industrie ist ein 13. Monatslohn verbreitet, meist im November oder Dezember ausbezahlt oder auf zwei Termine verteilt. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. Ist er im Arbeitsvertrag vereinbart, ist er fester Lohnbestandteil: Beim Ein- oder Austritt während des Jahres steht er Ihnen anteilig zu. Eine «Gratifikation» oder ein Bonus nach Ermessen ist dagegen nicht im gleichen Mass garantiert, lesen Sie die Formulierung im Vertrag genau.

Steuerlich und bei den Sozialversicherungen wird der 13. Monatslohn wie normaler Lohn behandelt: Es gehen dieselben Abzüge ab, auch die Quellensteuer. Eine begünstigte Besteuerung wie beim 13. und 14. Bezug in Österreich gibt es nicht. Vergleichen Sie Angebote deshalb immer über den Jahreslohn, wie es der Lohn-Ratgeber beschreibt.

Der Lohnausweis

Einmal im Jahr, meist im Januar, erhalten Sie den Lohnausweis (amtliches Formular 11). Er fasst den Jahreslohn, die Sozialversicherungsbeiträge, die Pensionskassenbeiträge, Spesenpauschalen, die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs und gegebenenfalls die abgezogene Quellensteuer zusammen.

  • Mit Wohnsitz Schweiz legen Sie ihn der Steuererklärung bei.
  • Als Grenzgänger aus Deutschland brauchen Sie ihn für die Anlage N-Gre der deutschen Steuererklärung, zusammen mit dem Nachweis der Schweizer Quellensteuer.
  • Als Grenzgänger aus Österreich brauchen Sie ihn für die Arbeitnehmerveranlagung und die Anrechnung der Schweizer Steuer.

Bewahren Sie Lohnausweise und Dezember-Abrechnungen mehrere Jahre auf. Wer ein Geschäftsfahrzeug fährt, findet die Details im Ratgeber Geschäftsfahrzeug.

Vergleich mit der Abrechnung in Deutschland und Österreich

SchweizDeutschlandÖsterreich
RenteAHV ohne Obergrenze plus Pensionskasse auf dem koordinierten LohnRentenversicherung bis zur BeitragsbemessungsgrenzePensionsversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Krankenversicherungnicht auf der Abrechnung, Prämie selbst bezahltauf der Abrechnung, einkommensabhängigauf der Abrechnung, einkommensabhängig
Pflegeversicherungkeine eigene Versicherungauf der Abrechnungkeine eigene Versicherung
Unfall in der FreizeitNBU über den Arbeitgeber, auf der Abrechnungnicht gesetzlich über den Arbeitgeber, nur Arbeitsunfällenicht gesetzlich über den Arbeitgeber, nur Arbeitsunfälle
Lohnfortzahlung bei Krankheitgesetzlich begrenzt, oft ergänzt durch KTGgesetzlich sechs Wochen, danach Krankengeld der Kassegesetzlich, danach Krankengeld der Kasse
Steuernnur bei Quellensteuerpflicht abgezogenLohnsteuer immer abgezogenLohnsteuer immer abgezogen
Sonderzahlungen13. Monatslohn normal besteuertWeihnachtsgeld normal besteuert13./14. Bezug begünstigt besteuert

Unterm Strich ist der Anteil, der vom Bruttolohn abgeht, in der Schweiz meist tiefer. Ein Teil der Kosten, vor allem die Krankenkasse, fällt dafür ausserhalb der Abrechnung an. Vergleichen Sie deshalb nie nur die Nettozeile.

Besonderheit für Grenzgänger: wo Sie versichert sind

Als Grenzgänger zahlen Sie die Schweizer Sozialversicherungen, weil Sie in der Schweiz arbeiten. Das ändert sich, wenn Sie einen wesentlichen Teil der Arbeit im Wohnland erledigen, etwa im Homeoffice: Ab 25 % im Wohnland sind Sie grundsätzlich dort versichert. Ein Rahmenübereinkommen, das seit 1. Juli 2023 unter anderem zwischen der Schweiz und Deutschland gilt, erlaubt bei Telearbeit unter 50 % auf Antrag die Unterstellung in der Schweiz. Klären Sie das mit dem Arbeitgeber, bevor Sie regelmässig Homeoffice-Tage einplanen; die steuerliche Regel ist eine andere und steht im Grenzgänger-Leitfaden.

Quelle: BSV, Seite «Telearbeit», und Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 470 (20.06.2023).

Checkliste: Ihre erste Abrechnung prüfen

  • AHV/IV/EO genau 5,3 % und ALV 1,1 % des massgebenden Lohns
  • NBU-, KTG- und Pensionskassenabzug mit Arbeitsvertrag, Reglement und Vorsorgeausweis abgeglichen
  • Familienzulagen beantragt und auf der Abrechnung sichtbar
  • Als Grenzgänger aus Deutschland: Ansässigkeitsbescheinigung abgegeben, Quellensteuer 4,5 %
  • Krankenkasse innerhalb der Frist abgeschlossen, Unfalldeckung dort gegebenenfalls ausgeschlossen
  • 13. Monatslohn im Vertrag geprüft: fest vereinbart oder Gratifikation
  • Lohnausweis im Januar erhalten und mit der Steuererklärung abgelegt

Leitfaden als PDF

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