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Arbeitssicherheit auf Schweizer Baustellen: Suva, Bauarbeitenverordnung und was anders ist

Auf Schweizer Baustellen gelten klare Regeln, und die Suva kontrolliert sie. Wer aus Deutschland oder Österreich kommt, kennt vieles von der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsinspektion, aber nicht alles ist gleich: Es gibt keinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wie in Deutschland, dafür ein Sicherheitskonzept jedes Arbeitgebers, die «lebenswichtigen Regeln» der Suva und das Recht und die Pflicht, bei Gefahr STOPP zu sagen. Dieser Leitfaden zeigt, was gilt, wer was stellt und worauf Sie am ersten Tag achten sollten.

Von Andreas Pauschin, Fachberater Bau & Handwerk · Stand Oktober 2026 · Lesezeit 8 Minuten

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Wer in der Schweiz zuständig ist

  • Die Suva versichert Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes obligatorisch gegen Unfälle und beaufsichtigt in diesen Branchen auch die Unfallverhütung. Sie ist also Versicherung und Kontrollstelle in einem.
  • Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten, die aktuelle Fassung gilt seit 2022.
  • Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) gilt für alle Betriebe, deren Arbeitnehmende in der Schweiz arbeiten, also auch für Firmen aus Deutschland oder Österreich mit Einsätzen in der Schweiz.

Die lebenswichtigen Regeln der Suva

Für den Hochbau hat die Suva acht lebenswichtige Regeln:

  1. Absturzkanten sichern
  2. Bodenöffnungen verschliessen
  3. Lasten richtig anschlagen
  4. Mit Fassadengerüst arbeiten
  5. Täglich Gerüstkontrollen
  6. Sichere Zugänge
  7. Persönliche Schutzausrüstung
  8. Gräben und Baugruben sichern

Für den Verkehrsweg- und Tiefbau gelten seit 2026 zehn Regeln, unter anderem Arbeiten sorgfältig planen, vor dem Verkehr sichern, sehen und gesehen werden, Blickkontakt halten und Maschinen sicher bedienen.

STOPP bei Gefahr: Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, haben alle auf der Baustelle das Recht und die Pflicht, STOPP zu sagen und die Arbeit zu unterbrechen. Weitergearbeitet wird erst, wenn die Gefahr beseitigt ist. Diese Haltung haben die Verbände der Baubranche in einer gemeinsamen Sicherheits-Charta festgehalten.

Die wichtigsten Vorgaben der Bauarbeitenverordnung

ThemaVorgabe
Seitenschutzab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m; Geländer mindestens 100 cm hoch, Bordbrett mindestens 15 cm
Fassadengerüstbei Hochbauarbeiten ab mehr als 3 m Absturzhöhe
DächerMassnahmen an allen Dachrändern ab mehr als 2 m; bei kurzen Arbeiten unter zwei Personenarbeitstagen erst ab mehr als 3 m, bei Gleitgefahr aber schon ab 2 m
Gerüstetägliche Sichtkontrolle; bei Mängeln darf das Gerüst nicht benutzt werden
Gräben und Baugrubenab mehr als 1,5 m Tiefe abböschen oder spriessen; ab 1 m Tiefe mindestens 60 cm lichte Breite; Ränder freihalten
HelmPflicht unter anderem im Hochbau bis zum Abschluss des Rohbaus, im Bereich von Kranen und Aushubgeräten, im Graben- und Baugrubenbau, bei Abbruch und Gerüstbau
Warnkleiderbei Arbeiten mit Baumaschinen und an öffentlichen Verkehrswegen
Gehörschutzwenn sich der Lärm nicht anders unter den Grenzwert senken lässt
Sonne, Hitze, Kältedie nötigen Schutzmassnahmen sind zu treffen

Vor Baubeginn muss jeder Arbeitgeber ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept mit Notfallorganisation haben, und auf jeder Baustelle ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

Wer stellt was?

  • Der Arbeitgeber stellt die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung, ausdrücklich unter anderem Schutzhelm, Gehörschutz, Atemschutz, Schutzschuhe, Handschuhe und Absturzsicherung. Er trägt die Kosten der Sicherheitsmassnahmen.
  • Der Arbeitgeber informiert und instruiert Sie bei Stellenantritt und bei jeder wesentlichen Änderung, auch wenn Sie aus einem anderen Betrieb kommen.
  • Sie befolgen die Weisungen, tragen die Schutzausrüstung, beheben oder melden Mängel und dürfen sich nicht selbst in einen gefährlichen Zustand bringen, etwa durch Alkohol.
  • Arbeiten mehrere Betriebe am selben Ort, müssen sie sich absprechen.

Was anders ist als in Deutschland und Österreich

SchweizDeutschlandÖsterreich
Versicherung und AufsichtSuvaBG BAU und staatliche ArbeitsschutzbehördenAUVA und Arbeitsinspektion
Zentrale VorschriftBauarbeitenverordnung BauAVDGUV Vorschrift 38 «Bauarbeiten», BaustellenverordnungBauarbeiterschutzverordnung BauV, Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG
Koordination bei mehreren Firmenkein Koordinator vorgeschrieben; Sicherheitsmassnahmen gehören in den Werkvertrag, jeder Arbeitgeber hat ein eigenes Konzept, Absprache der BetriebeSicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo), sobald mehrere Arbeitgeber tätig sindPlanungs- und Baustellenkoordinator, sobald mehrere Arbeitgeber tätig sind
Absturzsicherungab mehr als 2 mab Absturzhöhe nach DGUV-Vorschriftab mehr als 2 m

Für Sie bedeutet das: Ein SiGeKo, der auf der Baustelle alles abstimmt, fehlt in der Schweiz. Umso wichtiger ist, dass Sie das Sicherheitskonzept Ihres Arbeitgebers kennen und wissen, wer auf der Baustelle verantwortlich ist.

Besondere Gefahren

  • Asbest: Bei Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, ist mit Asbest zu rechnen. Bei Verdacht muss der Arbeitgeber die Gefährdung vorher ermitteln. Stossen Sie unerwartet auf verdächtiges Material, stellen Sie die Arbeit ein und melden Sie es. Sanierungen mit erheblicher Faserfreisetzung dürfen nur von der Suva anerkannte Firmen ausführen.
  • Hitze und Sonne: Die Suva empfiehlt von April bis September Sonnenschutz, eine Kopfbedeckung mit Nackenschutz und bei grosser Hitze regelmässige Pausen im Schatten.
  • Staub: Beim Schneiden, Schleifen und Bohren von Beton und Stein entsteht Quarzstaub. Arbeiten Sie mit Absaugung oder Wasser und tragen Sie bei Bedarf Atemschutz.

Wenn doch etwas passiert

  • Melden Sie einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, sofort Ihrem Arbeitgeber. Er meldet ihn der Suva.
  • Wer mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, also in der Freizeit. Das gilt unabhängig vom Wohnsitz, auch für Grenzgänger.
  • Achtung bei Entsendung: Wer von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt wird, ist im ersten Jahr in der Regel nicht über die Schweizer Unfallversicherung versichert, sondern über das Heimatland. Die Schweizer Sicherheitsregeln gelten trotzdem.

Mehr zu Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und Steuern im Ratgeber Grenzgänger im Bau.

Checkliste für den ersten Tag auf der Baustelle

  • Instruktion erhalten: Sicherheitskonzept, Notfallnummern, verantwortliche Person
  • Persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber erhalten: Helm, Schuhe, Gehörschutz, Handschuhe, bei Bedarf Warnkleid
  • Lebenswichtige Regeln der Suva gelesen
  • Wissen, wo Erste-Hilfe-Material und Sammelplatz sind
  • Bei älteren Gebäuden: Asbest-Abklärung erfragt
  • Bei Gefahr: STOPP sagen

Aktuelle Stellen finden Sie unter Bau-Stellen.

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