Ratgeber für Kandidaten

SIA statt HOAI: Planen und Bauleiten in der Schweiz für Fachleute aus Deutschland und Österreich

Wer in Deutschland als Architekt, Bauingenieur, Planer oder Bauleiter gearbeitet hat, findet in der Schweiz vieles wieder, aber unter anderen Namen und mit anderen Regeln. An die Stelle der HOAI treten die Ordnungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA, an die Stelle der VOB die SIA 118, an die Stelle des STLB-Bau der Normpositionen-Katalog NPK. Dieser Leitfaden zeigt die wichtigsten Unterschiede: Projektphasen, Honorare, Werkverträge, Ausschreibung, Normen und den Berufszugang.

Von Andreas Pauschin, Fachberater Bau & Handwerk · Stand Oktober 2026 · Lesezeit 9 Minuten

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Der grösste Unterschied: Vertrag statt Verordnung

Die HOAI ist in Deutschland eine staatliche Verordnung. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 und der HOAI 2021 sind die Honorare zwar frei vereinbar; ohne Vereinbarung gilt aber der Basishonorarsatz.

Die SIA-Ordnungen sind dagegen kein staatliches Recht. Sie gelten nur, wenn die Vertragsparteien sie in den Vertrag übernehmen, was in der Praxis bei den meisten Planerverträgen der Fall ist. Die wichtigsten:

  • SIA 102: Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten
  • SIA 103: Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure
  • SIA 108: Leistungen und Honorare in Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik

Trotzdem haben die SIA-Normen grosses Gewicht: Sie gelten als anerkannte Regeln der Baukunde, und wer in der Schweiz plant, muss sie einhalten.

Projektphasen: SIA 112 und HOAI im Vergleich

Die SIA 112 («Modell Bauplanung») gliedert ein Bauprojekt in sechs Phasen mit Teilphasen:

  1. Strategische Planung: 11 Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien
  2. Vorstudien: 21 Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie; 22 Auswahlverfahren
  3. Projektierung: 31 Vorprojekt; 32 Bauprojekt; 33 Bewilligungsverfahren
  4. Ausschreibung: 41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
  5. Realisierung: 51 Ausführungsprojekt; 52 Ausführung; 53 Inbetriebnahme, Abschluss
  6. Bewirtschaftung

Die HOAI kennt bei Gebäuden neun Leistungsphasen. Eine amtliche Zuordnung gibt es nicht; als grobe Orientierung:

HOAI (Deutschland)SIA 112 (Schweiz)
LP 1 Grundlagenermittlung11 / 21
LP 2 Vorplanung31 Vorprojekt
LP 3 Entwurfsplanung32 Bauprojekt
LP 4 Genehmigungsplanung33 Bewilligungsverfahren
LP 5 Ausführungsplanung51 Ausführungsprojekt
LP 6 und 7 Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe41 Ausschreibung
LP 8 Objektüberwachung52 Ausführung (Bauleitung)
LP 9 Objektbetreuung53 Inbetriebnahme, 6 Bewirtschaftung

Achtung bei der Reihenfolge: In der Schweiz wird meist ausgeschrieben, bevor das Ausführungsprojekt fertig ist (Phase 4 vor 51). In Deutschland kommt die Ausführungsplanung (LP 5) vor der Vergabe (LP 6 und 7). Wer das nicht weiss, plant im Schweizer Projekt am falschen Zeitpunkt.

Werkvertrag: SIA 118 statt VOB/B

Die SIA 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten») ist die zentrale Vertragsnorm für Bauwerkverträge, aktuell in der Ausgabe 2013. Wie die VOB/B gilt sie nur, wenn sie vereinbart ist, und ergänzt das Werkvertragsrecht im Obligationenrecht. Zwei Punkte, die Sie kennen sollten:

  • Garantiefrist: zwei Jahre ab Abnahme; in dieser Zeit können Mängel jederzeit gerügt werden.
  • Verjährung: fünf Jahre ab Abnahme.

Zu Beginn eines Projekts sind die Regelungen von VOB/B, der österreichischen ÖNORM B 2110 und der SIA 118 weitgehend ähnlich; je weiter das Projekt läuft, desto grösser werden die Unterschiede, etwa bei Abnahme, Mängeln und Abrechnung.

Begriffe, die anders heissen

DeutschlandSchweiz
Objektüberwachung, BauüberwachungBauleitung
BauherrBauherrschaft
Generalunternehmer (ausführend)Generalunternehmer (GU): führt ein fertig geplantes Projekt aus
Generalübernehmer mit PlanungTotalunternehmer (TU): übernimmt Planung und Ausführung
Leistungsverzeichnis nach STLB-BauLeistungsverzeichnis nach NPK
AngebotOfferte
NachtragNachtrag, bei Regiearbeiten Regierapport

Die Bauleitung vertritt in der Schweiz die Bauherrschaft gegenüber den Unternehmern, ist aber selbst nicht Vertragspartei des Werkvertrags. GU und TU sind keine gesetzlich geschützten Begriffe; was genau dazugehört, regelt der jeweilige Vertrag.

Ausschreibung: NPK statt STLB-Bau

In Deutschland werden Leistungsverzeichnisse oft nach dem Standardleistungsbuch STLB-Bau erstellt, abgestimmt auf die VOB/C. In der Schweiz übernimmt diese Rolle der Normpositionen-Katalog NPK der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB. Er umfasst rund 200 Kapitel und wird laufend aktualisiert. Wer Ausschreibungen erstellt, sollte sich früh in den NPK und die gängigen Programme dazu einarbeiten.

Für öffentliche Aufträge gelten das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und für die Kantone die Interkantonale Vereinbarung (IVöB).

Normen: Swisscodes statt DIN-Fassung der Eurocodes

Die Tragwerksnormen SIA 260 bis 267 («Swisscodes») sind eine kompakte, an die Schweiz angepasste Fassung der Eurocodes. Wer in Deutschland nach den Eurocodes mit nationalem Anhang bemessen hat, kennt die Grundlagen, muss sich aber in die Schweizer Normen einarbeiten. Für die Gebäudetechnik siehe den Ratgeber Karriere in der Gebäudetechnik.

Darf ich in der Schweiz als Architekt oder Ingenieur arbeiten?

In den meisten Kantonen ja, ohne Anerkennung:

  • Auf Bundesebene ist der Architektenberuf nicht geregelt. In der Deutschschweiz ist er in den meisten Kantonen frei; ein ausländisches Diplom genügt.
  • Sieben Kantone regeln ihn: Genf, Neuenburg, Waadt, Freiburg und Tessin mit Register oder Bewilligung, Luzern und Wallis mit einem Ausbildungsnachweis für das Unterzeichnen von Baugesuchsplänen.
  • Geschützt sind die Ausbildungstitel, nicht die Bezeichnung «Architekt» an sich.
  • Für EU-Diplome, die in der europäischen Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind, bestätigt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die automatische Anerkennung, wenn Sie in einem regelnden Kanton arbeiten wollen.
  • Bauingenieure sind nur in einzelnen Kantonen reglementiert. Ob das für Ihren Arbeitsort gilt, prüfen Sie auf anerkennung.swiss.

Als Angestellte oder Angestellter in einem Planungsbüro oder bei einem Bauunternehmen brauchen Sie in der Deutschschweiz in aller Regel keine Anerkennung.

So bereiten Sie den Wechsel vor

  • SIA 112 und die Ordnung Ihres Fachs (102, 103 oder 108) anschauen; viele Fachhochschulen und der SIA bieten kurze Kurse an.
  • Im Lebenslauf Ihre Projekte nach Phasen beschreiben und die Schweizer Bezeichnung dazuschreiben, etwa «LP 5–8 (SIA 51–52)».
  • NPK und das Ausschreibungsprogramm des künftigen Arbeitgebers erfragen und früh üben.
  • Im Gespräch offen sagen, was Sie schon kennen und was Sie sich noch aneignen. Hilfe dazu im Ratgeber Bewerbungsgespräch für Bauführer und Projektleiter Bau.

Checkliste

  • SIA 112 und die Ordnung meines Fachs gelesen
  • Phasenvergleich HOAI ↔ SIA für meine Projekte gemacht
  • SIA 118 und den Begriff Bauleitung verstanden
  • NPK angeschaut
  • Geprüft, ob mein Arbeitskanton den Beruf regelt
  • Lebenslauf mit Schweizer Phasen und Begriffen ergänzt

Aktuelle Stellen finden Sie unter Bauführer und Bauleiter und Bau-Stellen.

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